Rauchwarnmelderpflicht
Informationsmitteilung vom 1. Oktober 2012 zur Gesetzesänderung „RAUCHWARNMELDER“
Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen ist innerhalb von Wohnungen in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens 1 Rauchwarnmelder zu installieren.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Brandverhütung – Feuerpolizei des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes erlaubt sich hierzu wie folgt erklärend mitzuteilen und folgende, häufig gestellte Frage zu beantworten.
Was sind Rauchwarnmelder?
Rauchwarnmelder, umgangssprachlich auch Heimrauchmelder genannt, sind in der Regel batteriebetriebene, technische Geräte, die gefahrbringenden Rauch erkennen und zur Alarmierung von anwesenden Personen ein deutliches, lautes Alarmierungssignal aussenden.
Wo müssen die Rauchwarnmelder installiert werden?
Laut Gesetz müssen diese nur innerhalb von Wohnungen und hier nur in den Aufenthaltsräumen sowie entlang der Fluchtwege (Gänge, Vorräume) installiert werden.
Als Aufenthaltsräume gelten Räume, in welchen sich Personen längere Zeit aufhalten, das sind insbesondere Schlaf- und Wohnräume. Abstellräume und Sanitärräume zählen nicht dazu. Obwohl die Küche als Aufenthaltsraum gilt, wurde diese vom Gesetzgeber aufgrund der vorhersehbaren, hohen Wahrscheinlichkeit von Fehlauslösungen durch Kochtätigkeiten vom Installationsumfang ausgenommen.
Steht z. B. die Küche in offener Verbindung mit dem Wohnraum, ist der Rauchwarnmelder möglichst weit entfernt von der Kochstelle im Wohnbereich zu installieren.
Warum muss ich in der Küche keinen Rauchwarnmelder installieren?
Aufgrund der vorhersehbaren, hohen Wahrscheinlichkeit von Fehlauslösungen durch Kochtätigkeiten wurden Küchen vom Gesetzgeber vom Installationsumfang ausgenommen.
Es können jedoch auf freiwilliger Basis spezielle Wärmemelder, welche nicht auf Rauch, sondern auf die Brandwärme reagieren, installiert werden.
Was gilt als Wohnung?
Als Wohnung im Sinne des Gesetzes gelten auch Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen, Villen und sonstige abgeschlossene Einheiten für Wohnzwecke.
In Stiegenhäusern von Mehrparteienhäusern besteht keine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern.
Bis wann muss ich die Rauchwarnmelder installieren?
Ab 1. Oktober 2012 gilt für neu zu errichtende Wohnbauten die Verpflichtung zur Installierung der Rauchwarnmelder.
Aufgrund des Gesetzes sind in allen bestehenden Wohnungen in Kärnten bis 1. Juli 2013 die Rauchwarnmelder im Umfang des Gesetzes nach zu installieren.
Wie müssen die Rauchwarnmelder installiert werden?
Bei der Installation der Rauchwarnmelder sind die Gebrauchs- und Montageanweisungen des Herstellers einzuhalten. Insbesondere sind Rauchwarnmelder an die Decke und in der Regel mittig im Raum zu installieren.
Wer muss die Rauchmelder installieren?
Die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern ist eine Vorschreibung der Kärntner Bauvorschriften. Somit trifft die Installationspflicht den Bauwerber, also den Adressat des Baubescheides oder dessen Rechtsnachfolger.
Im Allgemeinen ist dies der Gebäudeeigentümer und nicht der Mieter bzw. Nutzungsberechtigte einer Wohnung.
Wartung – Funktionstest
In den Montageanleitungen für die Rauchwarnmelder sind, abhängig vom jeweiligen Produkt, Angaben über die Montage, Wartung und die durchzuführenden Funktionstests enthalten.
Rauchwarnmelder müssen regelmäßig auf Ihre Funktion durch Betätigung des Testknopfes überprüft werden, wobei die Testintervalle abhängig vom jeweiligen Produkt sind (von einmal wöchentlich bis einmal jährlich). Ebenfalls muss die Batterie nach den Angaben der Betriebsanleitung ersetzt werden, jedenfalls dann, wenn der Rauchwarnmelder durch einen Signalton den notwendigen Batteriewechsel anzeigt. Der Rauchwarnmelder funktioniert auch dann noch 30 Tage.
Sonderfunktionen:
Wenn Täuschungsgrößen vorhersehbar sind (z.B. beim Einheizen von Kachelöfen, bei der Verwendung von Weihrauch, etc.) sollten Rauchwarnmelder verwendet werden, welche über eine sogenannte „Stummschaltung“ verfügen.
Nach Betätigung einer Taste reagiert der Melder für einen Zeitraum vom ca. 5 bis 20 Minuten (je nach Hersteller) nicht auf Täuschungsgrößen (Rauch, Wasserdampf).
Nach dem Ablauf der Zeitspanne aktiviert sich der Melder wieder automatisch und geht in den Normalbetrieb über.
Was ist beim Kauf eines Rauchwarnmelders zu beachten?
- geprüfte Produkte: Rauchwarnmelder müssen der ÖNORM EN 14604 entsprechen.
- lange Lebensdauer (bis zu 10 Jahre)
- lange Batterielebensdauer (3 bis 10 Jahre)
- einfache Montage
- einfache Bedienung des Prüfknopfes
- Rauchwarnmelder müssen regelmäßig auf Ihre Funktion überprüft werden. Die Prüfintervalle sind in der Gebrauchsanleitung angeführt. Achten Sie darauf, dass die Prüfung nur einmal jährlich notwendig ist.
Gesetzliche Grundlage:
Das Landesgesetz (LGBL. Nr. 80/2012) hinsichtlich der verpflichtenden Montage von Rauchwarnmeldern kann im Internet abgerufen werden.
Nachfolgend die wichtigsten Auszüge:
Landesgesetzblatt Nr. 80/2012 Artikel II Änderung der Kärntner Bauvorschriften
§ 14
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage
(9) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(8) In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013einzubauen.
Text und Bilder: Kärntner Landesfeuerwehrverband
Erstellt nach bestem Wissen und Gewissen, auf Basis der derzeit gültigen Gesetze mit Stand September 2012.
Haftungen jeglicher Art aufgrund unrichtiger Angaben sind ausgeschlossen.